Beim Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, diese gemäß des persönlichen Steuersatzes zu versteuern. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer besteht möglicherweise die Chance, Gewinne steuerfrei zu behalten.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was die Abgeltungssteuer zur Folge hätte), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Man kann es mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks vergleichen, bei dem der Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze dafür beträgt EUR 600 pro Jahr. Falls Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, könnte unter Umständen kein Steuerbetrag auf den Gewinn anfallen.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (gemäß der aktuellen Gesetzeslage) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Sollte der Verkauf unterhalb der Freigrenze liegen, ist dieser Aspekt der Steuererklärung bezüglich Kryptowährungen bereits abgeschlossen. Liegt der Verkauf über der Freigrenze, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, vorab mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkennt oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird versteuert, einschließlich des Gewinnanteils innerhalb der Freigrenze!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Einkaufspreis, die Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Kosten durch das Halten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Werden die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die Auslegung kann je nach Finanzamt unterschiedlich sein. In der Regel wird jedoch das Mining von Kryptowährungen grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt dem persönlichen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unterhalb der Freigrenze liegt, ist es ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Auf diese Weise können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über der Freigrenze und geänderten Gesetzen möglicherweise vermuten, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Die Folge wäre eine aufwändige Steuerprüfung. Durch die sukzessive korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kann der (unbegründete) Verdacht von einem abgelenkt werden.
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